Tarif V7.0 (10/2024) - NEU
Tarif 7.0 (10/2024)
Tarifbrowser:
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Bemerkungen zum Tarif
- Die Bemerkungen zum Tarif V7.0 sind noch in Bearbeitung und stehen noch nicht zur Verfügung.
Excel Tarif V7.0
- Tarif Rollstuhlversorgung Version 7.0 (Excel)
- Tarif Rollstuhlversorgung Version 7.0 mit den Änderungen markiert (Excel)
Liste der neuen Modelle
neue Modelle, zur Aufnahme genehmigt
Liste der Vertragslieferanten
Liste Vertragslieferanten
Tarif V6.0 (01/2024)
Tarif 6.0 (01/2024)
- Gültig ab 1. Januar 2024
- Tarif Rollstuhlversorgung Version 6.0 (Excel)
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Bemerkungen zum Tarif
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Formulare
Forumlare (08/2023)
Ärztliche Verordnung zur Abgabe eines Rollstuhls – NEU
Antragsformular zur Abgabe eines Rollstuhls – NEU
Antragsformular ALT für die Definition des BG gemäss Punkten
Prescrizione medica per la consegna di una carrozzella
Modulo di richiesta per la consegna di una carrozzella
Formulare
Selbstdeklaration Fortbildungspflicht
Formular Qualitätsvereinbarung Rollstuhlversorgung (Gesuch um Aufnahme auf das Verzeichnis der Vertragslieferanten)
Wegleitung für die Aufnahme von Rollstühlen in den Tarif
Antrag zur Aufnahme eines neuen Rollstuhlmodells
Rollstuhldefinitionen ab Version 4.0
Antrag zur Aufnahme einer neuen Tarifposition
Antrag auf Schlichtungsvorschlag und Stellungnahme der Gegenpartei
Vertragsunterlagen
Tarifvertrag Rollstuhlversorgung (01/2024)
Ausführungsbestimmungen (01/2018)
Qualitätssicherung (01/2018)
TK-Vereinbarung (01/2018)
PVK-Vereinbarung (11/2021)
Kostenmonitoring (01/2018)
Anhang 1 (12/2023)
Anhang 2 (12/2021)
FAQ Rollstuhltarif
Bei der ersten Abgabe kann „der Techniker“ und nicht der Arzt dies auf dem Antrag auf Kostenübernahme vermerken, wie er es bei anderen behinderungsbedingten Optionen, welche einen Kostenvoranschlag mit schriftlichem Nachweis erfordern, auch machen würde.
Hier ist ein Beispiel für eine Reparaturrechnung mit 1 Stunde Arbeitszeit und einer Fahrt von Sion nach Martigny.
10.020.000 Reparatur :
1X 113.000 Wegpauschale III
Sion – Martigny: Der Patient ist im Krankenhaus und benötigt den Rollstuhl, um das Krankenhaus zu verlassen.
4x 141.000 Arbeit Reparatur Handrollstuhl pro 15 Min.
1x 147.000 Materialkosten Handrollstuhl
Ja, wenn die Fahrt notwendig war, kann die Position 10.112.000 zur Abrechnung der Fahrt verwendet werden.
Nein, die Position 10.122.000 ist für schriftliche Gutachten reserviert, die von den Versicherern verlangt werden. Der Antrag auf Kostenübernahme ist kein solches Gutachten.
Die Wegpauschalen umfassen sowohl die Entschädigung für das Fahrzeug, als auch die Vergütung der Arbeitszeit.
Grundsätzlich ist das „Vorhandensein“ einer Tarifposition nicht gleichbedeutend mit dem Umstand, dass ein Anspruch besteht. Es finden bezüglich dieser Tarifposition derzeit Gespräche mit dem BSV statt, wann ein Anspruch gerechtfertigt ist. Bis eine Lösung gefunden wurde, gilt die vom Bundesgericht in seinem Urteil im Jahr 2011 bestätigte Auffassung.
Ja, es hilft zu unterscheiden zwischen Reparaturen/Anpassungen von altrechtlich abgegebenen Rollstühlen und neurechtlich abgegebenen. Es ist insbesondere dann wichtig, wenn es um die Nachrüstung geht, welche nach neuem Tarif nicht mehr abgerechnet werden könnte, da es sich um Pauschalzubehör handelt.
Ja, ab dem 1. Januar 2018 werden auch für „alte Rollstühle“ Rechnungen nach neuem Tarif gestellt, unter Angabe der statistischen Position (10.021.000; „Reparatur nach Rahmenvereinbarung zur Abgabe von Rollstühlen von 2001 (gültig bis 31.12.2017)“) damit für die Leistungsträger ersichtlich ist, dass es sich um einen Rollstuhl nach altem Tarif handelt.
Unter den Reparaturpositionen gibt es Positionen für Material als auch die Arbeit für den Ein- und Ausbau.
Eine GLN-Nummer wird erst mit der Einführung der elektronischen Abrechnung notwendig sein und diese werden von den Verbänden für die Firmen organisiert, welche noch über keine GLN-Nummer verfügen.
Für die Erstmalige Abgabe nach neuem Tarif ist die Ärztliche Verordnung einzureichen, unabhängig davon, ob es sich um eine Neuversorgung oder eine Folgeversorgung handelt, damit der Behinderungsgrad bestimmt werden kann. Nachfolgende Versorgungen bedürfen keiner weiteren Ärztlichen Verordnung, sofern sich am Gesundheitszustand nichts verändert hat.
Es wird immer eine komplette Liste geben als auch eine Liste mit Mutationen, damit entweder die ganze Tarifliste neu integriert werden kann oder nur die Mutationen erfasst werden können.
Grundsätzlich sind die Preise in CHF und nicht in Taxpunkten definiert. Dies wurde in der Publikation inzwischen auch korrigiert. Der Taxpunktwert kann demnach als 1 gesetzt werden, damit der Preis in CHF übereinstimmt.
Die Revisionen richten sich grundsätzlich nach den Vorgaben der Hersteller. Es gelten dieselben Regeln wie für Reparaturen.
Die Autofixation am Auto, ist nicht tarifiert, da diese nicht zum Rollstuhl, sondern zum Auto gehört. Entsprechend ist dies über einen separaten Kostenvoranschlag (im Rahmen eines Autoumbaus) zu beantragen, wie beispielsweise auch ein Rollstuhllift im Haus des Patienten.
Bei behinderungsbedingten Optionen mit Pauschalpreis ist dieser Pauschalpreis abrechenbar, auch wenn der Preis z.B. des Kissens im Einzelfall nicht dem Pauschalpreis entspricht (unabhängig davon, ob der Preis höher oder tiefer ist).
Wenn eine Reparatur vor Ort nicht möglich ist und der Antrag auf Kostenübernahme mit der Vermietung akzeptiert wurde (falls der Betrag CHF 600.- bzw. CHF 1’500.- übersteigt), ist dies immer mit den Positionen 10.131.000 und 10.132.000 oder 10.133.000 verrechenbar. Bitte beachten Sie noch die aktuelle CMAI (https://www.bsvlive.admin.ch/vollzug/documents/view/3960/lang:fre/category:34) Nummer 2079 (S. 43) & 2084 1/18 (S. 45).
Zur Abrechnung von Versorgungen nach dem 01.01.2018 gibt es die entsprechenden Positionen nach neuem Tarif, was die Antidekubituskissen betrifft.
Für nachträgliche Verordnungen behinderungsbedingter Optionen ist jeweils nur ein ärztliches Rezept ohne ärztliche Verordnung mittels dem offiziellem Formular notwendig.
Wir verweisen hier auf die Bemerkung auf der ersten Seite des Formulars, wo festgehalten ist: Das Ankreuzen einer medizinischen Indikation (X.Xa oder b) schliesst automatisch die nächst höheren Indikationen ein (X.Xb oder X.Xc).
Grundsätzlich hat ein Patient Anspruch auf ein Hilfsmittel. In Ausnahmefällen kann die IV ein weiteres Hilfsmittel (Bsp. Innen- und Aussenrollstuhl oder auch die mietweise Abgabe einer Interimsversorgung genehmigen). Solche Spezialfälle sind mit der IV im Voraus abzusprechen.
Für spezielle Kundenwünsche, um welche es sich bei den erwähnten Rädern handelt, gibt es derzeit keine Position im Tarif, da diese vom Patienten selbst finanziert werden müssen. Auf der Offerte für die Kostenträger müssen solche Änderungen am Produkt allerdings ersichtlich sein (ohne Kostenfolge).
Momentan muss dies mit einer selbstgewählten Position in Rechnung gestellt und anschliessend als Selbstbehalt wieder in Abzug gebracht werden.
Auf den 01.07.2018 werden diesbezüglich Positionen geschaffen.
Dies hat die TK zur Kenntnis genommen und wird eine neue Position schaffen. Bis dahin über die Positionen 70.113.000 oder 70.114.000
Im Rahmen der XXL-Versorgung sind diese Bestandteil des Optionspreises
Die Position hat eine Nummer und eine Bezeichnung, welche so auf der Rechnung stehen muss. Weitere Informationen können zusätzlich erfasst werden, werden dann jedoch mit der elektronischen Abrechnung nur noch im Freitext möglich sein, ausser sie ergänzen manuell die Bezeichnung der Position, wovon ich jedoch abrate, weil dies dann bei jeder Tarifversion neu gemacht werden müsste.
Nein, da diese Leistungen nicht diesen Tarif betreffen.
Exactement.
Die ärztliche Verordnung definiert den Anspruch. Ergänzend dazu muss das Bedürfnis von Seiten des Patienten gegeben sein.
Es gibt im Kapitel 10.140 die Reparaturpositionen. Diese können für die Reparatur verwendet werden. Da es sich um Antriebe handelt, würden wir Ihnen empfehlen die Positionen 10.146.000 für die Arbeit und 10.148.000 für das Material zu verwenden.
Weil diese Produkte über den Tarif den eidgenössischen Sozialversicherern in Rechnung gestellt werden können, wenn eine entsprechende Kostengutsprache besteht.
Entweder ist der Rollstuhl ab 1.1.2019 auch in dieser Kategorie gelistet oder eine „Erwachsenenversorgung“ muss abgerechnet werden, wie umgekehrt bei kleinwüchsigen Erwachsenen eine „Kinderversorgung“.
Es gelten die Bestimmungen zur Zuzahlung gemäss den Punkten 14.2.2 & 14.2.3 der Bemerkungen zum Tarif.
Korrekt ist die im Tarif festgehaltene Maximaldauer für die Mietweise Abgabe von Rollstühlen von 60 (sechzig) Tagen.
Es gilt immer die Tarifversion zum Zeitpunkt des Kostengutsprachegesuchs (Datum Kostenvoranschlag im UVG-Bereich), im IVG-Bereich bei einer erstmaligen Abgabe das Datum des Antrages auf Abgabe eines Rollstuhls und bei einer nachfolgenden Versorgung jeweils ebenfalls das Datum des Antrags (unterzeichneter Kostenvoranschlag).
Es ist der Tarifkommission bewusst, dass bei progredienten Patienten zu Beginn eine Überversorgung mit Pauschalversorgung stattfinden kann, da dies bei der erstmaligen Versorgung möglicherweise noch nicht nötig wäre, jedoch zu einem späteren Zeitpunkt nötig wird und dann die Kosten für eine Nachrüstung höher wären, weshalb die Überversorgung gerechtfertigt erscheint.
Bei Reparaturen oder nachträglicher Anpassung mit BO-Positionen kommt das Kapitel 80 zur Anwendung. Die Position 80.643.000 ist mit dem eingesetzten Produkt nach Publikumspreis abzurechnen.
Bei Kinderversorgungen ist der Abduktionsrahmen in der Pauschale inbegriffen, bei Erwachsenenversorgungen über „Sonderbau Rahmen“ abzurechnen.
Gemäss den Ausführungsbestimmungen wird im Zusammenhang mit der Nachrüstung von BO-Positionen eine ärztliche Verordnung verlangt. Damit ist ein gängiges ärztliches Rezept gemeint und nicht – wie teilweise fälschlicherweise angenommen – das Formular „Ärztliche Verordnung zur Abgabe eines Rollstuhls“. Die Kommission präzisiert diese Formulierung bei der nächsten Gelegenheit.
Ja, gelistete Kinderrollstühle dürfen auch für Erwachsene als Sitzschalenuntergestelle eingesetzt werden.
Eine Nachrüstung von Pauschalzubehör kann von der IV vergütet werden, sofern das Nachrüsten behinderungsbedingt notwendig ist und eine nachvollziehbare Begründung vorliegt.
Transitrollen fallen unter das Pauschalzubehör und können weder bei Neuversorgungen noch bei Folgeversorgungen separat abgerechnet werden.
Allgemeine Fragen
Die Wegpauschalen umfassen sowohl die Entschädigung für das Fahrzeug, als auch die Vergütung der Arbeitszeit.
Grundsätzlich ist das „Vorhandensein“ einer Tarifposition nicht gleichbedeutend mit dem Umstand, dass ein Anspruch besteht. Es finden bezüglich dieser Tarifposition derzeit Gespräche mit dem BSV statt, wann ein Anspruch gerechtfertigt ist. Bis eine Lösung gefunden wurde, gilt die vom Bundesgericht in seinem Urteil im Jahr 2011 bestätigte Auffassung.
14.2.3 Zuzahlung bei Kundenwünschen, welche nicht durch die Kostenträger übernommen werden. In der Ausstattung des Rollstuhles sind zusätzlich zum Pauschalzubehör Ausführungsvarianten eingerechnet. Es dürfen der vP für die nachfolgenden Kategorien (Aufzählung abschliessend) keine Mehrpreise zusätzlich verrechnet werden:
- Vorderräder (alle vom jeweiligen Hersteller angebotenen Varianten)
- Bremsen (alle vom Hersteller angebotenen Varianten)
- Bein-/Fussstützen (alle vom Hersteller angebotenen Varianten)
- Sitz-Rückenpolster (alle vom Hersteller angebotenen Varianten)
- Rückenrohre / Stossgriffe (alle vom Hersteller angebotenen Varianten)
- Rahmen (alle vom Hersteller angebotenen Varianten)
- Joystickaufsatz Bedienteil (nur Elektro-Rollstühle) (alle vom Hersteller angebotenen Varianten)
Ja, für alles Pauschalzubehör, welches ja bereits in der Pauschale eingerechnet ist, dürfen keine Mehrpreise in Rechnung gestellt werden. Alle anderen Sonderwünsche der vP können bei der IV beantragt werden, gehen allerdings bei der SUVA / MV zu Lasten des Leistungserbringers und dürfen nicht zusätzlich der vP in Rechnung gestellt werden.