Untenstehend finden Sie eine Zusammenstellung der im Tool gestellten Fragen zum Kapitel 1000.000 – Allgemeine Leistungen. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
B3
1000.201
24.02.2017
Bei einem der IV eingereichten Rumpforthesen-KV wurde die Wegpauschale gestrichen, mit dem Vermerk, dass die Fahrt nicht medizinisch indiziert sei, und zudem « währen Fahrten zu Spitälern, welche regelmässig besucht werden, nicht zulässig ». Die Ablehnung der Position wegen nicht medizinische Indikation haben wir bereits an dieser Stelle wegen eines andere Klienten eingereicht. Wichtig ist uns, den Text « regelmässige » Besuche zu konkretisieren. Sicher sind wir häufig in diesem Spital. Nicht aber zu fixen Zeiten, Sprechstunden, fixen Tagen. Nur eben dann und wann bei den Physios.
Die Wegpauschalen können angewendet werden, wenn sie:
Medizinisch oder versorgungstechnisch indiziert sind
Sie müssen jedoch begründet werden, damit diese Kriterien auch beurteilt werden können.
Reine Gefälligkeitsfahrten hingegen können nicht abgerechnet werden. Fix geplante Sprechstunden in Institutionen gelten als zweiter Arbeitsplatz und können nicht verechnet werden. EInzelfahrten, welche direkt patientegebunden sind, können jedoch in derselben Institution verrechnet werden. Wenn mehrerer Patientenversorgungen mit einer Fahrt bedient werden können, ist die Wegpauschale « pro-rata » abzurechnen.
B2
1000.203
17.02.2017
Position ist aus KV durch SAHB gestrichen worden ohne Begründung. Bei tel. Rückfrage wurde erläutert, dass die Patientin weder beatmet noch am Tropf hängt, daher wird keine Wegpauschale vergütet, Patientin muss den Weg erbringen. Frage: Ist dieses Vorgehen korrekt? Muss eine Wegdienstleistung ärztlich verordnet werden?
Nein. Die Wegpauschalen können angewendet werden, wenn sie:
Medizinisch oder versorgungsorganisatorisch indiziert sind.
Sie müssen jedoch begründet werden, damit diese Kriterien auch beurteilt werden können. Reine Gefälligkeitsfahrten hingegen können nicht abgerechnet werden.